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Dr. med. Dietmar Schubert
 

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17.10.2020

Keine AU für Patienten ohne Symptome

Wenn ein Patient keine Symptome aufweist, aber vom Arbeitgeber prophylaktisch freigestellt wird, kann keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Für das Ausstellen einer AU-Bescheinigung muss zwingend eine Krankheit vorliegen.

Erkrankte Mitarbeitende sollten unbedingt der Arbeit fernbleiben und haben aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bleibt jemand aus Angst vor Ansteckung zuhause, ohne dass dies behördlich angeordnet oder mangels arbeitgeberseitiger Schutzmaßnahmen gerechtfertigt ist, so besteht für diese Zeit mangels Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Lohn.

Rücksprache mit dem Gesundheitsamt
Der Patient, der noch keine Symptome hat, kann sich beim Gesundheitsamt melden und schildern, warum er der Ansicht ist, dass er besser nicht zur Arbeit gehen sollte. Das Gesundheitsamt gibt dann gegebenenfalls die Empfehlung, prophylaktisch vom Arbeitsplatz fernzubleiben.

Diese mündliche Empfehlung hat keinerlei rechtsverbindlichen oder anordnenden Charakter. Das Gesundheitsamt stellt in diesem Fall keine Bescheinigung aus. Der Arbeitgeber des betreffenden Patienten, der von dieser Empfehlung des Gesundheitsamtes erfährt, kann dann entscheiden, den Patienten freizustellen. Er zahlt dann das übliche Arbeitsentgelt weiter. Ein Entschädigungs­anspruch nach dem Bundes­infektionsschutz­gesetz besteht in diesem Fall nicht.

Hiervon ist die Situation zu unterscheiden, die zurzeit deutlich seltener vorkommt: Wenn das zuständige Gesundheitsamt bei entsprechend konkreten Verdachtsfällen ein sogenanntes Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 31 Infektionsschutzgesetz), stellt das einen Verwaltungsakt dar, der wiederum bezüglich des Verdienstausfalls Entschädigungsansprüche auslöst (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Quelle: www.kvbawue.de



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