Um immer auf dem neuesten Stand zu bleiben, laden wir Sie herzlich ein, sich bei unserem Newsletter anzumelden. Sie erhalten so alle für Sie wichtigen Praxis-Nachrichten ganz bequem in Ihr E-Mail Postfach. Zur Anmeldung geht es hier.
Wenn ein Patient keine Symptome aufweist, aber vom Arbeitgeber prophylaktisch freigestellt wird, kann keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Für das Ausstellen einer AU-Bescheinigung muss zwingend eine Krankheit vorliegen.
Erkrankte Mitarbeitende sollten unbedingt der Arbeit fernbleiben und haben aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bleibt jemand aus Angst vor Ansteckung zuhause, ohne dass dies behördlich angeordnet oder mangels arbeitgeberseitiger Schutzmaßnahmen gerechtfertigt ist, so besteht für diese Zeit mangels Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Lohn.
Rücksprache mit dem Gesundheitsamt
Der Patient, der noch keine Symptome hat, kann sich beim Gesundheitsamt melden und schildern, warum er der Ansicht ist, dass er besser nicht zur Arbeit gehen sollte. Das Gesundheitsamt gibt dann gegebenenfalls die Empfehlung, prophylaktisch vom Arbeitsplatz fernzubleiben.
Diese mündliche Empfehlung hat keinerlei rechtsverbindlichen oder anordnenden Charakter. Das Gesundheitsamt stellt in diesem Fall keine Bescheinigung aus. Der Arbeitgeber des betreffenden Patienten, der von dieser Empfehlung des Gesundheitsamtes erfährt, kann dann entscheiden, den Patienten freizustellen. Er zahlt dann das übliche Arbeitsentgelt weiter. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz besteht in diesem Fall nicht.
Hiervon ist die Situation zu unterscheiden, die zurzeit deutlich seltener vorkommt: Wenn das zuständige Gesundheitsamt bei entsprechend konkreten Verdachtsfällen ein sogenanntes Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 31 Infektionsschutzgesetz), stellt das einen Verwaltungsakt dar, der wiederum bezüglich des Verdienstausfalls Entschädigungsansprüche auslöst (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Quelle: www.kvbawue.de
89584 Ehingen
Mo - Fr: 7:00 bis 18:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Sa - So: 8:00 bis 10:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
07391 - 7714700 | |
07391 - 7714701 | |
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.